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Schadensfall im Bereich der Schönheitschirurgie PDF Drucken E-Mail

Richtiges Verhalten im Schadensfall im Bereich der Schönheitschirurgie

Nach einem ärztlichen Kunstfehler überschlagen sich einerseits die Ereignisse, andererseits sind Patienten und Angehörige häufig emotional stark angegriffen. Eine denkbar schlechte Kombination, insbesondere wenn man sich vor Augen führt, daß  Weichenstellungen unmittelbar nach dem Schadensfall für den gesamten weiteren Verlauf von größter Wichtigkeit, mitunter prozeßentscheidend sein können.

Umso wichtiger ist es -so schwer es auch fallen mag- sachlich und nüchtern zu agieren.

In einer ersten Phase sind zunächst Beweise zu sichern. Dazu gehören nicht nur Kopien der Krankenakte einschließlich weiterer Befunde etc. sondern vor allem ein sofortiges Gedächtnisprotokoll der Vorgänge. Dies sollte sofort nach Aufkommen auch nur eines Verdachts auf einen Schadensfall erstellt werden.

Das Gedächtnisprotokoll beinhaltet neben Datum, Uhrzeit, Ort (einschließlich der Bennenung der Station, z.B. Notaufnahme, Kreißsaal, Wachstation, Intensivstation), den chronologischen Ablauf der Vorgänge sowie sämtliche Anwesenden und hinzukommenden Personen einschließlich der Uhrzeit und der Funktion / Stellung der Person (z.B. Krankenschwester, Hebammen, Assistenzarzt, Oberarzt, Chefarzt, Belegarzt).

Auch wenn Sie dabei möglichst sachlich vorgehen, so sollte eine persönliche, also durchaus subjektive Einschätzung zu den jeweiligen Vorgängen nicht fehlen (z.B Arzt wirkt überfordert, nervös, übernächtigt, usw.).

In einer zweiten Phase werden die Beweise / Fakten ausgewertet und das weitere Vorgehen abgestimmt.

Bereits in dieser Phase ist es ratsam sich von einem auf Medizinrecht / Arzthaftungsrecht / Geburtsschadensrecht spezialisierten Anwalt / Kanzlei bzw. einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten zu lassen. Denn im Medizinrecht kommt zu der juristischen Problematik immer auch die für ungeübte schwer zu durchschauende medizinische Seite.

Einem spezialisierten Anwalt kommt hier seine Erfahrung aus vielen Fällen zugute. Er wird Sie über die Beweislast und Beweislastumkehr informieren und die Beweisbarkeit in Ihrem Fall prüfen. Weiterhin werden Patienten von Arzthaftpflichtversicherungen häufig nicht als gleichwertige Verhandlungspartner auf Augenhöhe akzeptiert.

Sofern Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten besteht die Möglichkeit Prozeßkostenhilfe zu beantragen.

In einer dritten Phase entscheiden Sie dann zusammen mit Ihrem Anwalt, ob Sie zivilrechtlich und / oder strafrechtlich gegen den Arzt (bzw. gegen dessen Versicherer) vorgehen.

In den aller meisten Fällen geht einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine außergerichtlicher Einigungsversuch voraus. Dem Arzt wird so die Möglichkeit eröffnet geräuschlos, d.h. außerhalb eines in der Öffentlichkeit breit getretenen Prozesses, zu einer einvernehmliche Einigung zu kommen, ggf. unter Einschaltung einer Schlichtungsstelle.

Das Einschalten einer Schlichtungsstelle der jeweils zuständigen Landesärztekammer ist für Patienten kostenlos, das Ergebnis jedoch auch nicht rechtsverbindlich. Allerdings kommt dem Ergebnis bei einem später unter Umständen doch stattfindenden Prozess eine gewisse Präjudizfunktion zu. Ein Schlichtungsverfahren setzt jedoch voraus, daß sowohl Arzt als auch Patient dem Schlichtungsversuch zustimmen. Eine Einflußnahme auf das Schlichtungsverfahren ist kaum möglich.


 

wird unterstützt von:
Prof. Dr. med.
Dennis von Heimburg
Facharzt für Plastische und
Ästhetische Chirurgie

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